Vista Vision OG Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Filmproduktion AGB
1 ALLGEMEINES
1.1 Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs gelten für alle Auftragsproduktionen, ausgenommen für die Herstellung von Werbefilmen. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/Auftrages (Bestätigung per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert.
1.2 Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktions-vertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, soferne diese im Film keine Verwendung finden oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden. 1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.
2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten.
2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.
2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vor-bestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.
2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hiefür zu vergüten.
2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN, LIEFERFRIST
3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten (siehe Punkt 5.2), beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Anbotes.
3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten. Der Produzent hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten. 3.3 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.4 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden. Die Länge des Filmwerkes ergibt sich aus dem Pro-duktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.
3.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
4 HAFTUNG
4.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auf-traggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. HU werden jedoch verrechnet.
4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Kor-rekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls ver-ursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requi-siten.
5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem ver-gleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist der Pro-duzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auf-traggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe 5.2 zurück), so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1/3 bei Vertragsunterzeichnung
1/3 bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten / siehe Punkt 5.2)
1/3 bei Abnahme der Produktion
Im Falles eines Produktionsvolumens von mind. € 250.000,- exkl. Ust., wird das letzte Drittel wie folgt aufgeteilt:
1/6 bei Rohschnittabnahme
1/6 bei Lieferung und Endabnahme
7 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
7.1 Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 Urh.G. über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei ei-ner Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.
7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftrag-geber nach vollständiger Bezahlung der Produkti-onskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.
7.3 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
7.4 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einver-standen zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwer-tungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.
7.5 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungs-rechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial beim Produzenten.
7.6. Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes - fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Fernsehproduktionen sieben Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewah-rung ist entsprechend der Richtlinien des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs zu verfahren.
7.7 Insofern die von der Rechtseinräumung ausgenom-menen Rechte gem. 7.3 abgegolten und vertraglich dem Auftraggeber zur Verwertung übertragen wurden, trifft die Verpflichtung gem. § 7.6 zur Aufbe-wahrung den Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
7.8 Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk beim Produzenten oder bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gela-gert wird.
8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
8.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.
8.2 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben
und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage des Produzenten ist zulässig und der Vorfüh-rung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.
8.3 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergenerierten Bildmaterial herge-stellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, wel-cher Auftraggeber in Vollmacht
der übrigen Auf-traggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
8.4 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.3 sinngemäß.
8.5 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages
ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
8.6 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.
8.7 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichts-stand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.
Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen vom 1. Juni 1999 idF 2006
1 ALLGEMEINES
1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen akzeptiert. Der schriftlichen Bestätigung ist eine Bestätigung per Fax oder E-Mail gleichzuhalten.
1.4 Die Herstellung des Filmwerkes – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen.
1.5 Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, soferne diese im Film keine Verwendung finden oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
2 KOSTEN
2.1 Im vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer Sende- bzw. vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10 Stunden.
2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.
2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle unlimitierte Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.
2.4 Entsprechend der Vereinbarung zwischen CFP (Commercial Filmproductions Europe) und EAAA (European Advertising Agencies Association) werden auf die kalkulierten Nettoproduktionskosten ein Zuschlag von 15% für Gemeinkosten (HU), sowie 10% für Gewinn, d.s. 26,5% , auf die Selbstkosten aufgeschlagen. Dazu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.
2.5 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.
2.6 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN
3.1 Vor-, bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten (siehe Punkt 5.2) beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.
3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten. Der Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu informieren.
3.3 Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.
3.4 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.6 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.
3.7 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation, Packshot bzw. Titeländerung hergestellt datawin/Verträge,Gesetze/Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB-Werbefilm.doc werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
4 HAFTUNG
4.1 Der Produzent verpflichtet sich zur Ablieferung einer technisch einwandfreien Sendekopie (Film- / Digital- /HD-Format). Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen Dritter (z.B. MPEG – Kodierungen) wird keine Gewähr übernommen.
4.2 Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl.HU und Gewinnanteile werden jedoch verrechnet.
4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.
5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen ist der Produzenten berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe Punkt 5.2) zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Soferne nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: • 1/2 bei Auftragserteilung • 1/2 bei Abnahme bzw. bei längerer Produktionszeit: • 1/3 bei Auftragserteilung • 1/3 bei Drehbeginn ( oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten / siehe Punkt 5.2 ) • 1/3 nach Fertigstellung Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe der Sekundärmarktrendite plus 3 % ab Fälligkeit berechnet.
7 URHEBERRECHT
7.1 Der Film wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.
7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.
7.3 Nach geltender Usance sind dies die Sende-/Aufführungsrechte für das Gebiet der Republik Österreich ORF, TV-, Kabelgesellschaften und/oder Kino für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung/Ersteinsatz. Die für eine Verlängerung oder Erweiterung der Sende-/Aufführungsrechte verbindlichen Unterlagen über Abgeltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien liegen im Fachverband der Film- und Musikindustrie Österreichs auf. Die Verrechnung dieser anfallenden Kosten erfolgt durch den Produzenten gemäß Punkt 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für eine über das Sendeland hinausgehende Sendung via Satellit, soweit dadurch Rechte des Produzenten oder Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien beeinträchtigt werden. Als Basis für die Abgeltung von Buy-Outs gelten die von der CFP veröffentlichten Tarife.
7.4 Für die Verwendung des Werkes im Internet oder für ähnlich geartete analoge oder digitale Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone) ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
7.5 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
7.6 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.
7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmes außerhalb der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen dem Produzenten unverzüglich zu melden.
7.8 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das Restmaterial beim Produzenten.
7.9 Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Spots zwei Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein datawin/Verträge,Gesetze/Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB-Werbefilm.doc Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien der Berufsgruppe Werbefilmhersteller des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs zu verfahren.
7.10 Mit der Ablieferung des sendefähigen Kopie geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn der Film beim Produzenten, bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt oder von ihm beauftragten Archiv gelagert wird.
8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone).
8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß.
8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.
8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.
Tonstudio AGB
Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs für Tonstudiobetriebe vom 1. Jänner 1998
1 ALLGEMEINES
1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs für Tonstudiobetriebe gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
1.2 Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeitigen gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.
2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten enthalten bzw. werden die Leistungen nach der im Betrieb aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen zuzüglich MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.
2.2 Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen (Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers aus irgend einem Grund nicht zustande kommt.
2.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, LIEFERFRIST
3.1 Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.
3.2 Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.
3.3 Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudiobetrieb. Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei der Herstellung anwesend zu sein. Der Tonstudiobetrieb informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.
3.4 Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Tonstudiobetrieb unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.
3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen, der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.
3.6 Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren
4 HAFTUNG
4.1 Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.
4.3 Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Beseitung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton- und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versicherungen abzuschließen besteht nicht.
5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Soferne nichts anders vereinbart, ist gelten folgende Zahlungs-bedingungen: 1/2 bei Auftragserteilung 1/2 bei Lieferung des Tonträgers
6 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. datawin/Verträge, Gesetze/AGB-Tonstudiobetriebe.doc Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- und klaglos zu halten.
6.3 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.
7 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
7.1 Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.
7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.
7.3 Die vom Tonstudiobetrieb gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam. Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
7.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudiobetriebes. 7.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Tonstudiobetriebes zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. ALLGEMEINES Für die Geschäftsbeziehung zwischen VISTA VISION OG und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen erkennt VISTA VISION OG nur bei ausdrücklicher schriftlicher Einverständniserklärung durch sich selbst an.
2. VERTRAGSABSCHLUSS UND RÜCKTRITT Falls Golden Eagle Records trotz vertraglicher Verpflichtung den Besteller nicht mit der bestellten Ware bzw Dienstleistung liefert, ist dieser zum Rücktritt berechtigt. Der Besteller kann seinerseits durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen den zwischen VISTA VISION OG und ihm abzuschließenden Vertrag widerrufen. Die Kosten des Versandes gehen zu Lasten des Kunden. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Audio- oder Videoaufzeichnungen (CDs, DVDs, MCs,VHS-Videos), die vom Besteller entsiegelt worden sind. VISTA VISION OG bietet keine Produkte zum Kauf durch Minderjährige an.
3. LIEFERUNG Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht , der Liefertermin schriftlich verbindlich zugesagt wurde.VISTA VISION OG liefert die Produkte in diversen Mengen aus. VISTA VISION OG verrechnet in Österreich einen Porto- und Versandkostenanteil von EUR 4,00 für jeden Auftrag bis zu EUR 70,- Warenwert. Aufträge ab EUR 70,- werden innerhalb Österreichs porto- und versandkostenfrei ausgeliefert. Für Lieferungen innerhalb Europas verrechnet VISTA VISION OG einen Porto- und Versandkostenanteil von EUR 5+,- bei einem Bestellwert von bis zu EUR 140,-. Darüber hinaus erfolgt eine Lieferung in Europa porto- und versandkostenfrei. Lieferungen in andere Kontinente vorbehalten. Bei limitierten Angeboten erfolgt die Lieferung solange der Vorrat reicht.
4. ZAHLUNGSFÄLLIGKEIT, ZAHLUNGSVERZUG Der Besteller bezahlt den Kaufpreis per Nachnahme oder bei Rechnungslegung per Erlagschein. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist VISTA VISION OG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern.
5. KAUF AUF RECHNUNGDie Lieferadresse, die Hausanschrift bzw Firmenanschrift und die Rechnungsadresse müssen identisch sein.
6. EIGENTUMSVORBEHALT Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VISTA VISION OG.
7. DATENSCHUTZ Es versteht sich für Golden Eagle Records von selbst, dass die Kundendaten nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Mit der Bestellung gibt der Kunde Einverständnis dafür, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Information und Bestellungsbearbeitung verwendet werden.
8. MÄNGELHAFTUNG Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, kann der Besteller Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Ist weder Mängelbeseitigung noch Ersatzlieferung möglich, kann der Besteller bei einem schweren Mangel vom Vertrag zurücktreten bzw. den Kaufpreis, nach Absprache, mindern. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Vista Vision OG haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet Vista Vision OG nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit die Haftung von Vista Vision OG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Die Verjährungsfrist beträgt vierundzwanzig Monate, gerechnet ab Lieferung.
9. GERICHTSSTANDAuf den zwischen VISTA VISION OG und dem Besteller abzuschließenden Vertrag ist Österreichisches Recht anzuwenden. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag wird Wien als Gerichtsstand vereinbart.
10. ERFÜLLUNGSORT Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem zwischen VISTA VISION OG und dem Besteller abzuschließenden Vertrag ist Wien.
FOTOGRAFEN AGB (Auftragsaufnahmen)
Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungs- rechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbar-ten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Ver- tragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilen Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk
2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.
2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung
3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinba- rung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.
3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderli- chenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt ins- besondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).
3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Ver- lusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
4. Ansprüche Dritter!
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegens- tände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprü- che nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).
5. Verlust und Beschädigung!
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf- nahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel
immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Ver- schulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haf- tet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haf- tung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (so- fern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auf- traggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sons- tiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertrags- partner zu versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
6. Leistung und Gewährleistung
6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffas- sung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optischtechnischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspart- ners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstel- lung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungs- anspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellun- gen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
7. Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemesse- nes Honorar zu.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte ab- hängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Ände- rungen gehen zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus wel- chen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8. Lizenzhonorar!
8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fo- tografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshono- rar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer je- weiligen gesetzlichen Höhe.!
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den ver- tragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Her- stellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Be- trag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsan- spruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
9. Zahlung!
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragsertei- lung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungs- summe zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Ta- gen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Post- sparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzan- sprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftrags- gemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).!
VISTA VISION OG Eisenbachgasse 7/3 1130 Wien
Telefon 0043/664 5490690 Mail vista@vistavision.at www.vistavision.at
Stand April 2018