VISTA VISION OG
                     

 Vista Vision OG Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Filmproduktion AGB                                                                                                                                                                                                                                    

1  ALLGEMEINES

1.1    Die  allgemeinen  Auftrags-  und  Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs gelten für alle Auftragsproduktionen, ausgenommen  für  die  Herstellung  von  Werbefilmen. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen  konzipiert  und  sind  wesentlicher  Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.  Sollten  sie  ausnahmsweise  auch  Rechtsgeschäften mit   Verbrauchern   im   Sinne   des   Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit,  als  sie  nicht  den  Bestimmungen  des  ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.  Eine  rechtliche  Bindung  des  Produzenten  tritt  nur durch   die   firmenmäßige   Bestätigung   des   Angebotes/Auftrages (Bestätigung per Fax oder E-Mail mit digitaler  Signatur  ist  zulässig)  oder  die  Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens  bzw.  der  Auftragsbestätigung  werden die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert.  

 1.2 Die  Herstellung  des  Filmwerkes,  gleichgültig  auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktions-vertrag  bzw.  dem  akzeptieren  Anbot  schriftlich niedergelegten  Bedingungen.  Die  vom  Produzenten oder  in  seinem  Auftrag  erarbeiteten  Treatments, Drehbücher,  Zeichnungen,  Pläne  und  ähnliche  Unterlagen  verbleiben  in  seinem  geistigen  Eigentum, soferne  diese  im  Film  keine  Verwendung  finden  oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist.  Jede  Verwendung,  insbesondere  die  Weitergabe,  Vervielfältigung  und  Veröffentlichung  bedarf der  ausdrücklichen  Zustimmung  des  Produzenten. Vom  Auftraggeber  gelieferte   Unterlagen  können von diesem zurückverlangt werden.  1.3    Im  Produktionsvertrag  bzw.  im  akzeptierten  Anbot ist  bereits  zu  vermerken, für welche  Verbreitungsgebiete,  Medien  und  Zeiträume  das  Filmwerk  herzustellen ist.   

 2  KOSTEN  

 2.1 Im  vertraglich  vereinbarten  Preis  sind  sämtliche Herstellungskosten,  einschließlich  einer  vorführfähigen  Erstkopie,  sowie  die  Rechteeinräumung  am Filmwerk  in  dem  gemäß  Punkt  7.2  vorgesehenen Ausmaß enthalten.   

2.2 Wetterbedingte  Verschiebungen  des  Drehs  (Wetterrisiko)  sind  üblicherweise  in  den  kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel  anfallende  Mehrkosten  werden  nach  belegtem Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.

  2.3    Über  die  Herstellung  eines  Treatments  oder  Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom  Auftraggeber  auch  dann  zu  entrichten,  wenn er  das  Treatment  oder  Drehbuch  nicht  verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.  Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vor-bestehendes  Filmwerk  vom  Auftraggeber  oder  seinem  Bevollmächtigten  zur  Verfügung  gestellt,  ist die  volle  Rechtsübertragung  an  den  Produzenten vorzunehmen.  

 2.4 Verlangt   der   Auftraggeber   den   Abschluss   einer bestimmten  Versicherung,  so  hat  er  dies  dem  Produzenten  spätestens  bei Vertragsabschluss  mitzuteilen und die Kosten hiefür zu vergüten.  

 2.5    Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.    

3  HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN, LIEFERFRIST

  3.1    Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten (siehe Punkt 5.2), beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Anbotes.   

3.2    Die  künstlerische  und  technische  Gestaltung  des Werkes obliegt dem Produzenten.   Der  Produzent  hat  den  Auftraggeber  über  Ort  und vorgesehenen  Ablauf  der  Filmaufnahmen  zu  unterrichten.   3.3    Verlangt  der  Auftraggeber  vor  der  Abnahme  des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts,  des  Drehbuches  oder  der  bereits  hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen  Lasten,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Geltendmachung   berechtigter   Mängelrügen   handelt. Der  Produzent  hat  den  Auftraggeber  unverzüglich über  die  voraussichtlichen  Kosten  dieser  Änderungen zu unterrichten.  

 3.4    Hat  der  Auftraggeber  nach  Abnahme  des  Films Änderungswünsche,  so  hat  er  dem  Filmhersteller die  gewünschten  Änderungen  schriftlich  mitzuteilen.  Der  Produzent  ist  verpflichtet  und  allein  berechtigt,  Änderungen  vorzunehmen.  Derartige  Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.  

 3.5    Falls  aus  künstlerischen  oder  technischen  Gründen gegenüber  dem  bereits  genehmigten  Drehbuch  Änderungsvorschläge  seitens  des  Produzenten,  die  zu Mehrkosten  gegenüber  dem  vereinbarten  Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des  Auftraggebers.  Nicht  ausdrücklich  genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.  Die Länge des Filmwerkes ergibt sich aus dem Pro-duktionsvertrag.  Die  Laufzeit  gilt  als  eingehalten, wenn  die  Schnittkopie  nicht  mehr  als  5  %  von  der vereinbarten Länge abweicht.  

 3.6    Falls   vom   Filmwerk   fremdsprachige   Fassungen durch  Synchronisation  oder  Untertitelung  hergestellt  werden  sollen, ist  eine  entsprechende  Vereinbarung zu treffen.  

4  HAFTUNG   

4.1    Der   Produzent   verpflichtet   sich,   ein   technisch einwandfreies  Produkt  herzustellen.  Er  leistet  ausdrücklich  dafür  Gewähr,  dass  die  Produktion  eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.  

4.2    Tritt  bei  der  Herstellung  des  Filmes  ein  Umstand ein,  der  die  vertragsmäßige  Herstellung  unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes  gilt  auch  bei  nicht  rechtzeitiger Fertigstellung  des  Films.  Die  Unmöglichkeit  der Herstellung  oder  nicht  rechtzeitiger  Fertigstellung des  Films,  die  weder  vom  Produzenten  noch  vom Auftraggeber  zu  vertreten  ist,  berechtigt  den  Auf-traggeber  nur  zum  Rücktritt vom  Vertrag.  Die  bisher erbrachten Leistungen zzgl. HU werden jedoch verrechnet.   

4.3    Sachmängel,  die  vom  Produzenten  anerkannt  werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Kor-rekturen  nicht  ohne  Mitwirkung  des  Auftraggebers oder   seines   Fachberaters   durchgeführt   werden, kann  der  Produzent  nach  fruchtlosem  Ablauf  einer zur  Vornahme  der  entsprechenden  Handlungen  gesetzlichen  Frist  von  mindestens  zwei  Wochen  den Vertrag  als  erfüllt  betrachten.  Der  Produzent  ist berechtigt,  die  Beseitigung  der Mängel  so  lange  zu verweigern,  bis  die  zum  Zeitpunkt  der  Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

  4.4    Der  Produzent  haftet  für  alle  Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls ver-ursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requi-siten.    

5  RÜCKTRITT VOM VERTRAG  DURCH DEN AUFTRAGGEBER  

 5.1    Wurde  der  Produktionsauftrag  erteilt  und  tritt der Auftraggeber  ohne  Verschulden  des  Produzenten vom  Auftrag  zurück,  ist  dieser  berechtigt,  die  tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige  HU  und  den  entgangenen  Gesamtgewinn  in Rechnung zu stellen.   

5.2    Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und  4  Tagen  vor  Drehbeginn  oder  vor  einem  ver-gleichbaren  Status  bei  Filmwerken,  die  aus  bereits vorhandenen  und  /  oder  aus  computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist der Pro-duzent  berechtigt,  2/3  der  kalkulierten  vom  Auf-traggeber  akzeptierten  Nettokosten zuzüglich  HU und  entgangenen  Gesamtgewinn  in  Rechnung  zu stellen.   

5.3    Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag  vor  dem  vorgesehenen  Drehbeginn  oder  vergleichbaren Tätigkeiten (siehe 5.2 zurück), so wird die  kalkulierte  und  beauftragte  Gesamtsumme  in Rechnung gestellt.     

6  ZAHLUNGSBEDINGUNGEN  

 6.1    Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:                  

1/3 bei Vertragsunterzeichnung  

1/3 bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten / siehe Punkt 5.2)                

1/3 bei Abnahme der Produktion            

Im Falles eines Produktionsvolumens von mind. € 250.000,- exkl. Ust., wird das letzte Drittel wie folgt aufgeteilt:                  

1/6 bei Rohschnittabnahme                

1/6 bei Lieferung und Endabnahme   

 7  URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE   

7.1    Das  Filmwerk  wird  aufgrund  des  vom  Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt.  Der  Produzent  verfügt  gem.  §  38/1 Urh.G. über  alle  erforderlichen  urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei ei-ner  Verwertungsgesellschaft  liegen),  insbesondere die  zur  Vertragserfüllung  notwendigen  Vervielfältigungs-,  Verbreitungs-,  Sende-,  Aufführungs-  und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.   

7.2    Im  Produktionsvertrag  ist  zu  vereinbaren,  welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftrag-geber  nach  vollständiger  Bezahlung  der  Produkti-onskosten  in  welchem  Umfang  (räumlich,  zeitlich) eingeräumt werden.   

7.3    Von   der   Rechtseinräumung   ausgenommen   sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung,  Änderung,  Ergänzung,  fremdsprachige  Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in  Bild  und/oder  Ton,  soferne  sie  nicht  vertraglich ausdrücklich  vereinbart  und  gesondert  abgegolten werden.  Für  die  Abgeltung  dieser  abgetretenen Nutzungsrechte  ist  zumindest  der  entgangene  Gewinn der Produktion anzusetzen.  Davon  unberührt  ist  der  Anspruch  auf  Schadenersatz.   

7.4    Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einver-standen zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen  Meldungen   an   die  entsprechenden   Verwer-tungsgesellschaften   vom   Produzenten   vorgenommen werden.   

7.5    Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungs-rechte  verbleibt  das  Ausgangsmaterial  (Bild  und Ton),   insbesondere   Negative,   Masterband   und  ebenso das Restmaterial beim Produzenten.   

7.6.   Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und  Tonmaterial  des  gelieferten  Werkes  -  fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist  beträgt  bei  Fernsehproduktionen  sieben Jahre,  bei  allen  übrigen Auftragsproduktionen  fünf Jahre.  Vor  Ablauf  der  jeweiligen  Frist  hat  der  Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewah-rung  ist  entsprechend  der  Richtlinien  des  Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs zu verfahren.   

7.7    Insofern  die  von  der  Rechtseinräumung  ausgenom-menen Rechte gem. 7.3 abgegolten und vertraglich dem Auftraggeber zur Verwertung übertragen wurden, trifft die Verpflichtung gem. § 7.6 zur Aufbe-wahrung  den  Auftraggeber,  soweit  nicht  ausdrücklich anderes vereinbart wurde.   

7.8    Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch  wenn  das  Filmwerk  beim  Produzenten  oder bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gela-gert wird. 

8  SONSTIGE BESTIMMUNGEN  

8.1    Der  Titelvorspann  und  Nachspann  ist  als  Teil  des Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.  

 8.2    Der  Produzent  ist  berechtigt,  seinen  Firmennamen und  sein  Firmenzeichen  als  Copyrightvermerk  zu zeigen.  Er  hat  weiters  das  Recht  das  Filmwerk  anlässlich  von  Wettbewerben

und  Festivals  sowie  für die  Eigenwerbung  (Musterrolle)  vorzuführen  oder vorführen zu lassen. Zur  Eigenwerbung  ist  die  Verwendung  von  Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage  des  Produzenten  ist  zulässig  und  der  Vorfüh-rung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.

 8.3    Falls  mehrere  Auftraggeber  dem  Produzenten  den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn  oder  vor  einem  vergleichbaren  Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder  aus  computergenerierten  Bildmaterial  herge-stellt  werden  sollen,  schriftlich  festzuhalten,  wel-cher  Auftraggeber  in  Vollmacht   

der  übrigen  Auf-traggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im  Sinne  der  vorhergehenden  Punkte  abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener  Person,  die  für  die Abnahme  des  Filmwerkes verantwortlich zeichnet.   

8.4    Soferne   mehrere   Koproduzenten   Vertragspartner des  Auftraggebers  sind,  gilt  die  Bestimmung  des Punktes 8.3 sinngemäß.   

8.5    Änderungen   des   Produktionsvertrages   oder/und dieser    Herstellungsbedingungen    bedürfen    der schriftlichen  Bestätigung.  Sollte  durch  eine  Bestimmung  des  Produktionsvertrages  

 ein  Punkt  dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.   

8.6    Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.   

8.7    Für  den  Fall  von  Streitigkeiten  wird  als  Gerichts-stand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht  vereinbart.  Dieses  Gericht  hat  österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen. 

                                    

Multimedia Agentur AGB

                                                                                                                                                                                                                         Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen vom 1. Juni 1999 idF 2006   

 1  ALLGEMEINES  

1.1      Die  Allgemeinen  Herstellungs-  und  Lieferbedingungen des    Fachverbandes    der    Film-    und    Musikindustrie Österreichs  für  die  Herstellung  von  Werbefilmen  sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert    und    sind    wesentlicher    Bestandteil    jedes Angebotes und jedes Vertrages.  

 1.2      Sollten  sie  ausnahmsweise  auch  Rechtsgeschäften  mit Verbrauchern  im  Sinne  des  Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt  werden,  gelten  sie  nur  insoweit,  als  sie  nicht  den Bestimmungen  des  ersten  Hauptstückes  dieses  Gesetzes widersprechen.   

1.3      Eine  rechtliche  Bindung  des  Produzenten  tritt  nur  durch die   firmenmäßige   Bestätigung   des   Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterfertigung des      Vertrages      ein.      Mit      Unterfertigung      des Auftragschreibens  bzw.  der  Auftragsbestätigung  werden die   Allgemeinen   Herstellungs-   und   Lieferbedingungen akzeptiert.    Der    schriftlichen    Bestätigung    ist    eine Bestätigung per Fax oder E-Mail gleichzuhalten.   

1.4      Die   Herstellung   des   Filmwerkes   –   gleichgültig   auf welchem  Trägermaterial,  analog  oder  digital  –  erfolgt aufgrund  des  vom  Auftraggeber  genehmigten  bzw.  von ihm  zur  Verfügung  gestellten  Drehbuches  zu  den  im Produktionsvertrag     bzw.     dem     akzeptieren     Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen.  

 1.5      Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments,    Drehbücher,    Zeichnungen,    Pläne    und ähnliche   Unterlagen   verbleiben   in   seinem   geistigen Eigentum,   soferne   diese   im   Film   keine   Verwendung finden oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist.   Jede   Verwendung,   insbesondere   die   Weitergabe, Vervielfältigung     und     Veröffentlichung     bedarf     der ausdrücklichen    Zustimmung    des    Produzenten.    Vom Auftraggeber  gelieferte  Unterlagen  können  von  diesem zurückverlangt werden.    

2  KOSTEN  

 2.1      Im  vereinbarten  Preis  sind  sämtliche  Herstellungskosten, einschließlich     einer     Sende-     bzw.     vorführfähigen Erstkopie,  sowie  die  Rechteeinräumung  am  Filmwerk  in dem  gemäß  Punkt  7.2  vorgesehenen  Ausmaß  enthalten. Die  kalkulierte  Arbeitszeit  pro  Drehtag  beträgt  max.  10 Stunden.   

2.2      Wetterbedingte  Verschiebungen  des Drehs  (Wetterrisiko) sind    in    den    kalkulierten    Produktionskosten    nicht enthalten.   Aus   diesem   Titel   anfallende   Mehrkosten werden   nach   belegtem   Aufwand   zuzüglich   HU   in Rechnung gestellt.   

2.3      Über  die  Herstellung  eines  Treatments  oder  Drehbuches kann  ein  gesonderter  Vertrag  abgeschlossen  werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch  dann  zu  entrichten,  wenn  er  das  Treatment  oder Drehbuch   nicht   verfilmen   lässt,   bzw.   vom   Auftrag zurücktritt.  Wird  ein  Drehbuch  bzw.  ein  vorbestehendes Filmwerk        vom        Auftraggeber        oder        seinem Bevollmächtigten  zur  Verfügung  gestellt,  ist  die  volle unlimitierte    Rechtsübertragung    an    den    Produzenten vorzunehmen.  

 2.4      Entsprechend      der      Vereinbarung      zwischen      CFP (Commercial    Filmproductions    Europe)    und    EAAA (European Advertising Agencies Association) werden auf die kalkulierten Nettoproduktionskosten ein Zuschlag von 15% für Gemeinkosten (HU), sowie 10% für Gewinn, d.s. 26,5% , auf die Selbstkosten aufgeschlagen. Dazu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.   

2.5      Verlangt     der     Auftraggeber     den     Abschluss     einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens   bei   Vertragsabschluss   mitzuteilen   und   die Kosten hierfür zu vergüten.   

2.6      Der  Auftraggeber  trägt  die  Kosten  für  eventuell  von  ihm veranlasste fachliche Beratung.    

3  HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN    

3.1      Vor-,   bzw.   Dreharbeiten   und   vergleichbare   Arbeiten (siehe Punkt 5.2) beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.   

3.2      Die  künstlerische  und  technische  Gestaltung  des  Werkes obliegt    dem    Produzenten.    Der    Produzent    hat    den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene  Abläufe  der  Vorarbeiten,  Aufnahmen  und Nachbearbeitung zu informieren.  

 3.3      Die   Abnahme   durch   den   Auftraggeber   bzw.   seinen Bevollmächtigten      bedeutet      eine      Billigung      der künstlerischen und technischen Qualität.   

3.4      Verlangt  der  Auftraggeber  vor  der  Abnahme  des  Films Änderungen      der      zeitlichen      Dispositionen,      des Manuskripts,     des     Drehbuches     oder     der     bereits hergestellten  Filmteile,  so  gehen  diese  Änderungen zu seinen     Lasten,     soweit     es     sich     nicht     um     die Geltendmachung  berechtigter  Mängelrügen  handelt.  Der Produzent     hat     den     Auftraggeber     bzw.     seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.   

3.5      Hat    der    Auftraggeber    nach    Abnahme    des    Films Änderungswünsche,   so   hat   er   dem   Filmhersteller   die gewünschten   Änderungen   schriftlich   mitzuteilen.   Der Produzent ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige      Änderungen      gehen      zu      Lasten      des Auftraggebers.   

3.6      Falls   aus   künstlerischen   oder   technischen   Gründen gegenüber      dem      bereits      genehmigten      Drehbuch Änderungsvorschläge        seitens       des        Produzenten eingebracht  werden,  die  zu  Mehrkosten  gegenüber  dem vereinbarten  Herstellungspreis  führen,  bedürfen diese  der vorherigen  schriftlichen  Zustimmung  des  Auftraggebers bzw.    seines    Bevollmächtigten.    Nicht    ausdrücklich genehmigte  Mehrkosten  können  nicht  geltend  gemacht werden.  

 3.7      Falls  vom   Filmwerk  fremdsprachige   Fassungen  durch Synchronisation,  Packshot bzw.  Titeländerung hergestellt  datawin/Verträge,Gesetze/Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB-Werbefilm.doc werden  sollen,  ist  eine  entsprechende  Vereinbarung zu treffen.   

4  HAFTUNG  

 4.1      Der  Produzent  verpflichtet  sich  zur  Ablieferung  einer technisch   einwandfreien   Sendekopie   (Film-   /   Digital- /HD-Format).  Er  leistet  ausdrücklich  dafür  Gewähr, dass die  Produktion  eine  einwandfreie  Ton-  und  Bildqualität aufweist.  Für  unsachgemäße  Weiterbearbeitungen  Dritter (z.B.    MPEG    –    Kodierungen)    wird    keine    Gewähr übernommen.   

4.2      Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige  Herstellung  unmöglich  macht,  so  hat der Produzent   nur   Vorsatz   und   grobe   Fahrlässigkeit   zu vertreten.  Die  Unmöglichkeit  der  Herstellung  oder  nicht rechtzeitiger  Fertigstellung  des  Films,  die  weder  vom Produzenten  noch  vom  Auftraggeber  zu  vertreten  ist, berechtigt   den   Auftraggeber   nur   zum   Rücktritt   vom Vertrag.  Die  bisher  erbrachten  Leistungen  zzgl.HU  und Gewinnanteile werden jedoch verrechnet.   

4.3      Sachmängel,   die   vom   Produzenten   anerkannt   werden, sind  von  ihm  zu  beseitigen.  Können  diese  Korrekturen nicht  ohne  Mitwirkung  des  Auftraggebers  oder  seines Fachberaters  durchgeführt  werden,  kann  der  Produzent nach   fruchtlosem   Ablauf   einer    zur   Vornahme   der entsprechenden  Handlung  gesetzten  Frist  von  mindestens zwei  Wochen  den  Vertrag  als  erfüllt  betrachten.  Der Produzent  ist  berechtigt,  die  Beseitigung  der  Mängel  so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.  

 4.4      Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm    während    der    Herstellung    allenfalls    verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.   

 5  RÜCKTRITT VOM VERTRAG  DURCH DEN AUFTRAGGEBER  

 5.1      Wurde   der   Produktionsauftrag   erteilt   und   tritt der Auftraggeber   ohne   Verschulden   des   Produzenten   vor Drehbeginn  vom  Auftrag  zurück,  ist diese  berechtigt, die tatsächlich  angefallenen  Nettokosten  sowie  die  anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.  

 5.2      Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen  vor  Drehbeginn oder  vor  einem  vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder   aus   computergesicherten   Bildmaterial   hergestellt werden  sollen  ist  der  Produzenten  berechtigt,  2/3  der kalkulierten     und     vom     Auftraggeber     akzeptierten Nettokosten       zuzüglich       HU       und       entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.   

5.3      Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem    vorgesehenen    Drehbeginn oder    vergleichbaren Tätigkeiten   (siehe   Punkt   5.2)   zurück,   so   wird   die kalkulierte  und  beauftragte  Gesamtsumme  in  Rechnung gestellt.  

  6  ZAHLUNGSBEDINGUNGEN   

Soferne  nichts  anderes  vereinbart  ist,  gelten  folgende Zahlungsbedingungen: • 1/2 bei Auftragserteilung • 1/2 bei Abnahme  bzw. bei längerer Produktionszeit: • 1/3 bei Auftragserteilung • 1/3 bei Drehbeginn ( oder Beginn vergleichbarer        Tätigkeiten / siehe Punkt 5.2 ) • 1/3 nach Fertigstellung  Im  Falle  eines  Zahlungsverzuges  werden  Verzugszinsen in   der   Höhe   der   Sekundärmarktrendite   plus   3   %   ab Fälligkeit berechnet.    

 7  URHEBERRECHT  

 7.1      Der  Film  wird  aufgrund  des  vom  Auftraggeber  und  vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent    verfügt    gem.    §    38/1    UrhG    über    alle erforderlichen     urheberrechtlichen     Verwertungsrechte (ausgenommen           wenn           sie           bei           einer Verwertungsgesellschaft   liegen),   insbesondere   die   zur Vertragserfüllung       notwendigen       Vervielfältigungs-, Verbreitungs-,          Sende-,          Aufführungs-          und Leistungsschutzrechte,  die  auch  nach  Fertigstellung  des Werkes von ihm verwaltet werden.  

 7.2      Im    Produktionsvertrag    ist    zu    vereinbaren,    welche Nutzungsrechte  an  dem  fertigen  Werk  dem  Auftraggeber nach  vollständiger  Bezahlung  der  Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.   

7.3      Nach     geltender     Usance     sind     dies     die     Sende-/Aufführungsrechte    für    das    Gebiet    der    Republik Österreich ORF, TV-, Kabelgesellschaften und/oder Kino für  die  Dauer  eines  Jahres  ab  Fertigstellung/Ersteinsatz. Die  für  eine  Verlängerung  oder  Erweiterung  der  Sende-/Aufführungsrechte     verbindlichen     Unterlagen     über Abgeltung    der    Urheber-    und    Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien  liegen  im  Fachverband  der  Film-  und Musikindustrie  Österreichs  auf.  Die  Verrechnung  dieser anfallenden Kosten erfolgt durch den Produzenten gemäß Punkt 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für eine über das Sendeland hinausgehende Sendung via  Satellit,  soweit  dadurch Rechte  des  Produzenten  oder Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich  Darsteller,  Sprecher,  Musik,  Archivmaterialien beeinträchtigt  werden.  Als  Basis  für  die  Abgeltung von Buy-Outs gelten die von der CFP veröffentlichten Tarife.  

 7.4      Für  die  Verwendung  des  Werkes  im  Internet  oder für ähnlich  geartete  analoge  oder  digitale  Plattformen (sog. neue    Verwertungsarten;    z.B.    zur    Verwendung    auf Handheld-Computern,  Mobiltelefone)  ist  eine  gesonderte Vereinbarung zu treffen.

  7.5      Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die  Rechte  zur  Vervielfältigung,  Bearbeitung,  Änderung, Ergänzung,   fremdsprachige   Synchronisation   und   der Verwendung  von  Ausschnitten  in  Bild  und/oder  Ton, soferne  sie  nicht  vertraglich  ausdrücklich  vereinbart  und gesondert  abgegolten  werden.  Für  die  Abgeltung  dieser abgetretenen      Nutzungsrechte      ist      zumindest      der entgangene  Gewinn  der  Produktion  anzusetzen.  Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

  7.6      Der    Auftraggeber    erklärt    sich    ausdrücklich    damit einverstanden,    dass    die    gesetzlich    vorgeschriebenen Meldungen              an              die              entsprechenden Verwertungsgesellschaften            vom            Produzenten vorgenommen werden.

  7.7      Der   Auftraggeber   ist   verpflichtet,   jeden   Einsatz   des Filmes  außerhalb  der  im  Produktionsvertrag  genannten Ländern  und  Zeiträumen  dem  Produzenten  unverzüglich zu melden.  

 7.8      Zur  Sicherung  der  urheberrechtlichen  Verwertungsrechte verbleibt    das    Ausgangsmaterial    (Bild    und    Ton), insbesondere   Negative,   Masterbänder   und   ebenso   das Restmaterial beim Produzenten.

  7.9      Der  Produzent  verpflichtet  sich,  das  Original-,  Bild-  und Tonmaterial  des  gelieferten  Werkes  fachgerecht  gegen Kostenersatz  zu  lagern.  Die  Aufbewahrungsfrist  beträgt bei      Spots      zwei      Jahre,      bei      allen      übrigen Auftragsproduktionen    fünf    Jahre.    Vor    Ablauf    der jeweiligen    Frist    hat    der    Auftraggeber    bzw.    sein  datawin/Verträge,Gesetze/Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB-Werbefilm.doc Bevollmächtigter   schriftlich   die   Dauer   einer   weiteren Aufbewahrung        zu        fordern.        Bezüglich        der Kostenabgeltung  dieser  zusätzlichen  Aufbewahrung  ist entsprechend      der      Richtlinien      der      Berufsgruppe Werbefilmhersteller  des  Fachverbandes  der  Film-  und Musikindustrie Österreichs zu verfahren.  

 7.10    Mit  der  Ablieferung  des  sendefähigen  Kopie  geht  das Risiko  für  die  Kopierunterlagen  an  den  Auftraggeber über,  auch  wenn  der  Film  beim  Produzenten,  bei  einer von   ihm   beauftragten   Kopieranstalt   oder   von   ihm beauftragten Archiv gelagert wird.  

  8  SONSTIGE BESTIMMUNGEN  

 8.1      Der  Produzent  ist  berechtigt,  seinen  Firmennamen  und sein  Firmenzeichen  als  Copyrightvermerk  zu  zeigen. Er hat   weiters   das   Recht   das   Filmwerk   anlässlich   von Wettbewerben  und  Festivals  vorzuführen  oder  vorführen zu   lassen.   Ebenso   ist   der   Produzent   berechtigt,   das Filmwerk  zum   Zweck  der  Eigenwerbung  vorzuführen oder     vorführen     zu     lassen;     dies     gilt     auch     für Veröffentlichungen  im  Internet,  auf  der  Webseite  des Produzenten  oder  anderen  entsprechenden  analogen  oder digitalen  Plattformen  (sog.  neue  Verwertungsarten; z.B. zur         Verwendung         auf         Handheld-Computern, Mobiltelefone).

  8.2      Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für  ein  Filmwerk  erteilen,  so  ist  bereits  vor  Drehbeginn schriftlich     festzuhalten,     welcher     Auftraggeber     in Vollmacht   der   übrigen   Auftraggeber   gegenüber   dem Produzenten  Erklärungen  im  Sinne  der  vorhergehenden Punkte  abzugeben  hat.  Dies  gilt  insbesondere  für  die Namhaftmachung  jener  Person,  die  für  die  Abnahme  der endgültigen    Fassung    des    Filmwerkes    verantwortlich zeichnet.  

 8.3      Soferne   mehrere   Koproduzenten   Vertragspartner   des Auftraggebers  sind,  gilt die  Bestimmung des  Punktes 8.2 sinngemäß.  

 8.4      Änderungen   des   Produktionsvertrages   oder/und   dieser Herstellungsbedingungen    bedürfen    der    schriftlichen Bestätigung.     Sollte     durch     eine     Bestimmung     des Produktionsvertrages  ein  Punkt  dieser  Herstellungs-  und Lieferbedingungen  unwirksam  werden,  so  wird  dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.  

  8.5      Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.  

 8.6      Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am    Hauptsitz    des    Produzenten    zuständige    Gericht vereinbart.  Dieses  Gericht  hat  österreichisches  Recht  zur Anwendung zu bringen.  

Tonstudio AGB

                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs für Tonstudiobetriebe vom 1. Jänner 1998   

1  ALLGEMEINES   

1.1 Die   Allgemeinen   Herstellungs-   und   Lieferbedingungen   des Fachverbandes  der  Film-  und  Musikindustrie  Österreichs  für Tonstudiobetriebe   gelten   für   alle   Auftragsproduktionen.   Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und  sind  wesentlicher  Bestandteil  jedes  Angebotes  und  jedes Vertrages.  

1.2 Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z  2  des  Konsumentenschutzgesetzes  BGBl  Nr.  140/1979 in der derzeitigen  gültigen  Fassung  gelten  sie  insoweit,  als  sie  nicht den  Bestimmungen  des  ersten  Hauptstückes  dieses  Gesetzes widersprechen.   

1.3 Eine  rechtliche  Bindung  des  Tonstudios  tritt  nur  durch  die firmenmäßige  Bestätigung  des  Anbotes  oder  die  Unterfertigung des Vertrages ein.    

2  KOSTEN  

 2.1  Im       vertraglich       vereinbarten      Preis       sind       sämtliche Herstellungskosten  enthalten  bzw.  werden  die  Leistungen  nach der  im  Betrieb  aufliegenden  jeweils  gültigen  Preisliste  und  den dort  genannten  Preisen  zuzüglich  MwSt.  (derzeit  20 %)  in Rechnung   gestellt.   Verpackung,   Fracht,   Zoll   und   allfällige Versicherungen   sind   im   Nettopreis   nicht   enthalten. Werden Preise  nach  Stunden  berechnet,  ist  die  vom  Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.  

 2.2  Über        Wunsch        des        Auftraggebers        durchgeführte Sonderleistungen  (Organisation,  Auswahl  der  Sprecher,  etc.) kann  ein  gesonderter  Vertrag  abgeschlossen  werden. Der  in diesem  Vertrag  vereinbarte  Preis  ist  vom  Auftraggeber  auch dann  zu  entrichten,  wenn  die  Herstellung  des  Tonträgers  aus irgend einem Grund nicht zustande kommt.   

2.3  Der  Auftraggeber  trägt  die  Kosten  für  eine  eventuell  von  ihm veranlasste fachliche Beratung.   

3  HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, LIEFERFRIST  

 3.1  Die   Produktion   beginnt   frühestens   nach   Unterfertigung   des Produktionsvertrages.   

3.2  Gebuchte   Termine,   die   nicht   spätestens   24   Stunden   vor Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.   

3.3  Die    technische    Gestaltung    des    Tonträgers    obliegt    dem Tonstudiobetrieb.   Auf   Wunsch  des   Auftraggebers   ist dieser berechtigt    bei    der    Herstellung    anwesend    zu    sein.    Der Tonstudiobetrieb    informiert    den    Auftraggeber    über    den Abschluss   der   Herstellungsarbeiten   und   vereinbart   mit   ihm gegebenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.   

3.4  Die  Abnahme  bedeutet  eine  Billigung  der  technischen  Qualität. Der  Auftraggeber  oder  ein  von  ihm  Bevollmächtigter hat  dem Tonstudiobetrieb  unverzüglich  nach  Vorführung  des  Tonträgers die  Abnahme  schriftlich  zu  bestätigen.  Etwaige  Mängelrügen sind  längstens  innerhalb  von  3  Werktagen  nach  Lieferung  oder Leistung   unter   Angabe   der   Gründe   dem   Tonstudiobetrieb bekannt  zu  geben.  Spätere  Mängelrügen  sind  ausgeschlossen. Mit    der    Mängelrüge    sind    gleichzeitig    die    beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.   

3.5  Hat    der    Auftraggeber    nach    Abnahme    des    Tonträgers Änderungswünsche,  so  hat  er  die  gewünschten  Änderungen schriftlich  mitzuteilen,  der  Tonstudiobetrieb  ist  verpflichtet  und allein     berechtigt     Änderungen     vorzunehmen.     Derartige Änderungen  gehen  zu  Lasten  des  Auftraggebers.  Dasselbe  gilt, wenn  Änderungsvorschläge  des  Auftraggebers  zu  einer  anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.   

3.6  Lieferfristen      oder      Termine      sind      unverbindlich. Die Nichteinhaltung  von  Lieferfristen  oder  Terminen  entbindet  den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht.   Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber.   Der       Tonstudiobetrieb       ist       nicht       verpflichtet,       das Originaltonmaterial aufzubewahren

  4  HAFTUNG  

 4.1  Der     Tonstudiobetrieb     verpflichtet     sich,     ein     technisch einwandfreies Produkt herzustellen.   

4.2  Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die vertragsmäßige   Herstellung   unmöglich   macht,   so   hat der Tonstudiobetrieb   nur   Vorsatz   und   grobe   Fahrlässigkeit   zu vertreten.  Dies  gilt  auch  bei  nicht  rechtzeitiger  Fertigstellung. Die   Unmöglichkeit   der   Herstellung   oder   nicht   rechtzeitiger Fertigstellung  des  Tonträgers,  die  weder  vom  Tonstudiobetrieb noch   vom   Auftraggeber   zu   vertreten   ist,   berechtigt den Auftraggeber  nur  zum  Rücktritt  vom  Vertrag,  jedoch sind  die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.  

  4.3  Sachmängel,  die  vom  Tonstudiobetrieb  anerkannt werden,  sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung  des  Auftraggebers  durchgeführt  werden,  kann  der Tonstudiobetrieb  nach  fruchtlosem  Ablauf  einer  zur Vornahme der  entsprechenden  Handlungen  gesetzten  Frist  von  mindestens zwei    Wochen    den    Vertrag    als    erfüllt    betrachten.    Der Tonstudiobetrieb   ist   berechtigt,   die   Beseitung   der Mängel solange  zu  verweigern,  bis  die  zum  Zeitpunkt  der  Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.  

 4.4  Bei   Verlust   und/oder   fahrlässiger   Beschädigung von   vom Auftraggeber      dem      Tonstudiobetrieb      zur      Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung    von    Ton-    und/oder    Bildträgermaterial    in Stückzahl    oder    Länge    der    verloren    gegangenen    oder beschädigten      Teile.      Bei      einer      Beschädigung      von Computerdatenträgern    wird    kein    Ersatz    geleistet.    Eine Verpflichtung       des       Tonstudiobetriebes       Versicherungen abzuschließen besteht nicht.

  5  ZAHLUNGSBEDINGUNGEN   

5.1  Soferne  nichts  anders  vereinbart,  ist  gelten  folgende  Zahlungs-bedingungen:  1/2 bei Auftragserteilung 1/2 bei Lieferung des Tonträgers  

 6  URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE  

 6.1  Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für  die  von  ihm  erteilten  Aufträge  im  Bezug  auf  Herstellung, Bearbeitung  und  Vervielfältigung  von  Tonaufnahmen  für  wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters  erklärt  der  Auftraggeber,  Verfügungsberechtigter  bzw. datawin/Verträge, Gesetze/AGB-Tonstudiobetriebe.doc Lizenznehmer     über     die     erforderlichen     Urheber     bzw. urheberrechtlichen   Verwertungsrechte   zu   sein   und/oder   im Besitz  ausreichender  Berechtigung  seitens  des  Urhebers  bzw. Rechteinhabers zu sein.   

6.2  Der  Auftraggeber  haftet  für  alle  Ansprüche,  die  Dritte  in  Folge der  Ausführung  des  Auftrages  an  den  Tonstudiobetrieb  stellen sollten  und  verpflichtet  sich,  den  Tonstudiobetrieb  schad-  und klaglos zu halten.    

6.3  Der  Auftraggeber  erklärt  ausdrücklich  damit  einverstanden  zu sein,   dass   gesetzlich   vorgeschriebene   Meldungen   an die entsprechenden              Verwertungsgesellschaften              vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.  

 7  SONSTIGE BESTIMMUNGEN  

 7.1  Falls  mehrere  Auftraggeber  dem  Tonstudiobetrieb  den  Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der  Arbeiten schriftlich festzuhalten,  welcher  Auftraggeber  in  Vollmacht  der  übrigen Auftraggeber  gegenüber  dem  Tonstudio  Erklärungen  im  Sinne der    vorhergehenden    Punkte    abzugeben    hat.    Dies    gilt insbesondere  für  die  Namhaftmachung  jener  Person,  die  für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.   

7.2  Änderungen     des     Produktionsvertrages     oder/und     dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte  durch  eine  Bestimmung  des  Produktionsvertrages  ein Punkt  dieser  Herstellungs-  und  Lieferbedingungen  unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.    

7.3  Die   vom   Tonstudiobetrieb   gelieferten   und/oder   bearbeiteten Tonträger  bleiben  bis  zur  vollen  Bezahlung  sämtlicher  aus  der Geschäftsbeziehung    erwachsenen    Forderungen    gegen    den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum des  Tonstudiobetriebes.  Eine  Weiterveräußerung  oder  sonstige Verfügung  durch  den  Auftraggeber  ist  während  des  aufrechten Bestandes      des      Eigentumvorbehaltes      ohne      schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam.   Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen,  die  der  Auftraggeber  überlassen  hat  oder  die beim   Tonstudiobetrieb   lagern   bzw.   für   den   Auftraggeber hergestellt  wurden  so  lange  zu,  bis  sämtliche  Forderungen  aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind.   Eine    Haftung    für    überlassene    Gegenstände    wird    nicht übernommen,    diese    lagern    auf    Kosten    und    Gefahr    des Auftraggebers  beim  Tonstudiobetrieb,  welcher  auch  berechtigt ist,    nach    vorheriger    schriftlicher    Ankündigung    derartige Gegenstände    auf    Kosten    des    Auftraggebers    bei    Dritten aufbewahren zu lassen.     

7.4  Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudiobetriebes.  7.5  Für  den  Fall  von  Streitigkeiten  wird  als  Gerichtsstand  das  am Hauptsitz des Tonstudiobetriebes zuständige  Gericht vereinbart. Dieses  Gericht  hat  österreichisches  Recht  zur  Anwendung  zu bringen. 

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen  

1. ALLGEMEINES Für die Geschäftsbeziehung zwischen VISTA VISION OG und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen erkennt VISTA VISION OG nur bei ausdrücklicher schriftlicher Einverständniserklärung durch sich selbst an.  

2. VERTRAGSABSCHLUSS UND RÜCKTRITT Falls Golden Eagle Records trotz vertraglicher Verpflichtung den Besteller nicht mit der bestellten Ware bzw Dienstleistung liefert, ist dieser zum Rücktritt berechtigt. Der Besteller kann seinerseits durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen den zwischen VISTA VISION OG  und ihm abzuschließenden Vertrag widerrufen. Die Kosten des Versandes gehen zu Lasten des Kunden. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Audio- oder Videoaufzeichnungen (CDs, DVDs, MCs,VHS-Videos), die vom Besteller entsiegelt worden sind. VISTA VISION OG bietet keine Produkte zum Kauf durch Minderjährige an.  

3. LIEFERUNG Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht , der Liefertermin schriftlich verbindlich zugesagt wurde.VISTA VISION OG liefert die Produkte in diversen Mengen aus. VISTA VISION OG verrechnet in Österreich einen Porto- und Versandkostenanteil von EUR 4,00 für jeden Auftrag bis zu EUR 70,- Warenwert. Aufträge ab EUR 70,- werden innerhalb Österreichs porto- und versandkostenfrei ausgeliefert. Für Lieferungen innerhalb Europas verrechnet VISTA VISION OG einen Porto- und Versandkostenanteil von EUR 5+,- bei einem Bestellwert von bis zu EUR 140,-. Darüber hinaus erfolgt eine Lieferung in Europa porto- und versandkostenfrei. Lieferungen in andere Kontinente vorbehalten. Bei limitierten Angeboten erfolgt die Lieferung solange der Vorrat reicht.  

4. ZAHLUNGSFÄLLIGKEIT, ZAHLUNGSVERZUG Der Besteller bezahlt den Kaufpreis per Nachnahme oder bei Rechnungslegung per Erlagschein. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist VISTA VISION OG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern.  

5. KAUF AUF RECHNUNGDie Lieferadresse, die Hausanschrift bzw Firmenanschrift  und die Rechnungsadresse müssen identisch sein.

6. EIGENTUMSVORBEHALT Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VISTA VISION OG.  

7. DATENSCHUTZ Es versteht sich für Golden Eagle Records von selbst, dass die Kundendaten nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Mit der Bestellung gibt der Kunde Einverständnis dafür, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Information und Bestellungsbearbeitung verwendet werden.

8. MÄNGELHAFTUNG Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, kann der Besteller Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Ist weder Mängelbeseitigung noch Ersatzlieferung möglich, kann der Besteller bei einem schweren Mangel vom Vertrag zurücktreten bzw. den Kaufpreis, nach Absprache, mindern. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Vista Vision OG haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet Vista Vision OG nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit die Haftung von Vista Vision OG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Die Verjährungsfrist beträgt vierundzwanzig Monate, gerechnet ab Lieferung.  

9. GERICHTSSTANDAuf den zwischen VISTA VISION  OG und dem Besteller abzuschließenden Vertrag ist Österreichisches Recht anzuwenden. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag wird Wien als Gerichtsstand vereinbart.  

10. ERFÜLLUNGSORT Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem zwischen VISTA VISION OG und dem Besteller abzuschließenden Vertrag ist Wien. 


FOTOGRAFEN AGB (Auftragsaufnahmen)

Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungs- rechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbar-ten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Ver- tragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilen Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk

2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.

2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.

2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.

2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.

3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung

3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinba- rung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.

3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderli- chenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt ins- besondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).

3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Ver- lusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

4. Ansprüche Dritter!

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegens- tände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprü- che nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).

5. Verlust und Beschädigung!

5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf- nahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel

immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Ver- schulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haf- tet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haf- tung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (so- fern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auf- traggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sons- tiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertrags- partner zu versichern.

5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.

6. Leistung und Gewährleistung

6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffas- sung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optischtechnischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspart- ners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstel- lung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungs- anspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellun- gen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.

6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.

6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

7. Werklohn

7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemesse- nes Honorar zu.

7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte ab- hängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Ände- rungen gehen zu seinen Lasten.

7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus wel- chen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

8. Lizenzhonorar!

8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fo- tografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshono- rar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer je- weiligen gesetzlichen Höhe.!

8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den ver- tragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Her- stellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Be- trag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsan- spruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

9. Zahlung!

9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragsertei- lung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungs- summe zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Ta- gen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Post- sparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.

9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzan- sprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.

9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.

9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.

10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftrags- gemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).!


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Telefon   0043/664 5490690   Mail vista@vistavision.at  www.vistavision.at  

Stand April 2018

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